Artikel 10 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Artikel 10

Art. 10

Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS-G-Partner

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40249132

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