Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 89) über die Nachtarbeit der Frauen (Neufassung), 1948

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.1951

Artikel 10

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf Indien Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.

2. Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Indian Legislature“ zu ihrer Durchführung zuständig ist.

3. Als „gewerbliche Betriebe“ gelten

  1. a) Fabriken im Sinne des indischen Fabrikgesetzes (Indian Factories Act),
  2. b) Bergwerke, auf die das indische Bergbaugesetz (Indian Mines Act) Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013008

Dokumentnummer

NOR40272720

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