Artikel 10
1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf Indien Anwendung, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Abweichungen.
2. Die genannten Bestimmungen gelten für alle Gebiete, in denen die „Indian Legislature“ zu ihrer Durchführung zuständig ist.
3. Als „gewerbliche Betriebe“ gelten
- a) Fabriken im Sinne des indischen Fabrikgesetzes (Indian Factories Act),
- b) Bergwerke, auf die das indische Bergbaugesetz (Indian Mines Act) Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013008
Dokumentnummer
NOR40272720
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