Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 45) über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art, 1935

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1938

Artikel 10

Artikel 10. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

10008101

Dokumentnummer

NOR40085694

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