Artikel 10
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013002
Dokumentnummer
NOR40272580
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