Artikel 10
Staaten mit ausgedehnten, sehr dünn bevölkerten Gebieten können von der Durchführung des Übereinkommens in jenen Gebietsteilen absehen, wo wegen der geringen Dichte der verstreut angesiedelten Bevölkerung und wegen unzulänglicher Verkehrsmöglichkeiten eine dem Übereinkommen entsprechende Durchführung der Krankenversicherung unmöglich ist.
Staaten, die von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben das bei der Einreichung der Ratifikation dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen. Sie geben dem Internationalen Arbeitsamt unter Anführung der Gründe die Teile ihres Gebietes bekannt, für welche die Ausnahme gelten soll.
In Europa kann diese Ausnahme nur von Finnland in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272606
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