Artikel 10 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 10

Artikel 10. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40271729

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