Artikel 10 Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2013

Artikel 10

Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank

Der Bund hat die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Leistungsangebotsdatenbank. Die BRZ GmbH fungiert als Betreiberin der Leistungsangebotsdatenbank. Sie hat die Leistungsangebotsdatenbank einzurichten und zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149878

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