Artikel 10 StabPakt 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Die Vereinbarung ist für die Länder Kärnten, Steiermark und Burgenland nach Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006, für die Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund nach Art. 17 Abs. 2 erster Satz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Artikel 10

Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Austria erstellt weiters eine Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.

(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses für die Jahre 2005 und 2006 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrundegelegt. Die Anwendung von Änderungen der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.

(3) Haushaltsergebnisse von Fonds der Gebietskörperschaften in den Jahren 2005 und 2006 sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.

(4) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses für die Jahre 2007 und 2008 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.

(5) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20004549

Dokumentnummer

NOR40074614

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)