Artikel 10 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 10

Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.

(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.

(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Haushaltsergebnisse von Fonds der Gebietskörperschaften sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.

(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027918

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