Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965.
Artikel 10
Auf die in Artikel 9 genannten Personen sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände finden die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des am 31. Oktober 1964 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen sinngemäß Anwendung.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze
und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl.
Nr. 72/1965.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000406
Dokumentnummer
NOR12006490
alte Dokumentnummer
N1196512558P
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