Artikel 10 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965.

Artikel 10

Auf die in Artikel 9 genannten Personen sowie die von ihnen mitgeführten Gegenstände finden die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 des am 31. Oktober 1964 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen sinngemäß Anwendung.

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze

und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl.

Nr. 72/1965.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006490

alte Dokumentnummer

N1196512558P

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