Artikel 10 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 10

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

  1. a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
  2. b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
  3. c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrags nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 literae b und c sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in diesem Fall hat der Träger des anderen Vertragsstaates diese Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches sowie für die Feststellung des Betrages der Leistung zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates lediglich auf Grund von Zeiten erworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099974

alte Dokumentnummer

N6198245106L

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