Artikel 10 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 10

Versicherungszeiten unter einem Jahr

Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so wird nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates keine Leistung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278311

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