Artikel 10 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 10

Angestellte können

  1. 1. das Recht nach Art. 2 Abs. 1 und 2 nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn,
  2. 2. das Recht nach Art. 3 Abs. 4 nur binnen zwei Wochen nach ihrer Verständigung von der Aufnahme in den Pensionsfonds,
  1. bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte schriftlich geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008946

alte Dokumentnummer

N1197714794P

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