Artikel 10 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 10

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. l des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, sich an Bord eines Schiffes zu begeben, sobald dem Schiff der freie Verkehr mit dem Ufer gestattet ist. Ab diesem Zeitpunkt können der Kapitän des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen. Der Konsul hat ferner das Recht, sich in allen Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates und deren Besatzung betreffen, an die Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu wenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009954

alte Dokumentnummer

N1198019005S

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