Artikel 10 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 10

Artikel 10. Sofern die für die Ausfertigung des Grenzverkehrsscheines angenommenen Voraussetzungen eine Änderung erfahren, insbesondere aber die polizeiliche Unbedenklichkeit des Inhabers nicht fortbesteht, kann der Sichtvermerk auf dem Grenzverkehrsschein auch während der Gültigkeitsdauer ungültig gemacht und der Schein abgenommen werden. Die zuständige Behörde des anderen Staates ist hievon unter Aufhebung des abgenommen Scheines in jedem Fall unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075466

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