Artikel 10
Artikel 10. Sofern die für die Ausfertigung des Grenzverkehrsscheines angenommenen Voraussetzungen eine Änderung erfahren, insbesondere aber die polizeiliche Unbedenklichkeit des Inhabers nicht fortbesteht, kann der Sichtvermerk auf dem Grenzverkehrsschein auch während der Gültigkeitsdauer ungültig gemacht und der Schein abgenommen werden. Die zuständige Behörde des anderen Staates ist hievon unter Aufhebung des abgenommen Scheines in jedem Fall unverzüglich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075466
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