Artikel 10
Verteilung der Stimmen
- 1. Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben insgesamt je 1 000 Stimmen.
- 2. Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- 150 Stimmen werden gleichmäßig auf alle Ausfuhr-Mitglieder verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf die nächste ganze Stimme auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Nettoausfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während der vorausgegangenen drei Jutejahre verteilt, doch darf ein Ausfuhr-Mitglied höchstens 450 Stimmen haben. Die über die Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf alle Ausfuhr-Mitglieder mit weniger als 250 Stimmen entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.
- 3. Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
- Jedes Einfuhr-Mitglied erhält bis zu fünf Grundstimmen, doch darf die Gesamtzahl der Grundstimmen 125 nicht übersteigen. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Nettoeinfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.
- 4. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Vorbehaltlich des Absatzes 5 bleibt die Verteilung für den Rest dieses Jahres wirksam.
- 5. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitgliedes auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
- 6. Teilstimmen sind nicht zulässig.
- 7. Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.
Schlagworte
Aufrunden
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074452
alte Dokumentnummer
N5198615329L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
