Artikel 10 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

  1. 1. Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder haben insgesamt je 1 000 Stimmen.
  2. 2. Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
  1. 3. Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder verteilen sich wie folgt:
  1. 4. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Vorbehaltlich des Absatzes 5 bleibt die Verteilung für den Rest dieses Jahres wirksam.
  2. 5. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitgliedes auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
  3. 6. Teilstimmen sind nicht zulässig.
  4. 7. Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.

Schlagworte

Aufrunden

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074452

alte Dokumentnummer

N5198615329L

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