Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite Vertragspartei die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat. Die Grenzübertrittspunkte Sankt Margarethen – Fertörákos (Sopronpuszta), Schattendorf – Ágfalva, Neckenmarkt – Harka, Deutsch Schützen – Pornóapáti, Inzenhof (Sankt Emmerich Kirche) – Rönök und Mogersdorf (Zollhausstrasse) – Szentgotthárd werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens eröffnet. Der Termin für die Eröffnung der sonstigen, in Artikel 1 angeführten, Grenzübertrittspunkte wird auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag der Kundmachung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union über die Genehmigung der vollständigen Anwendung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und der darauf beruhenden oder in Zusammenhang stehenden Rechtsakte durch die Republik Ungarn außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit, auf diplomatischem Wege, schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen tritt mit Ablauf des 30. (dreißigsten) Tages nach dem Erhalt der Note über die Kündigung außer Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Kirche St. Emmerich bei Rönök 1, unterzeichnet am 12. März 1990 in Szombathely, außer Kraft.
Geschehen zu St. Margarethen, am 2. November 2006, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 780/1990.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Gesetzesnummer
20005168
Dokumentnummer
NOR40085531
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