Kapitel III
Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 10
Grenzüberschreitende Observation
(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates sind befugt, eine Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat; gleiches gilt für eine Observation mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, zu übergeben. Das Ersuchen nach dem ersten Satz ist an die durch den ersuchten Vertragsstaat bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, daß der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.
Zuständige Behörden sind
in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Polizeikommando St. Gallen oder das Polizeikommando Graubünden,
im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei.
Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, auf Grund der Mitteilung oder des Ersuchens dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
- a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
- b) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.
- c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
- d) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
- e) Wird die zu observierende Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftat betreten oder deswegen verfolgt, stehen den observierenden Beamten die Befugnisse zu, die sie im Fall der grenzüberschreitenden Nacheile haben.
- f) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
- g) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
- h) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel zur optischen und akustischen Überwachung von Personen sind im Ersuchen nach Absatz 1 anzuführen.
(4) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 ist zu richten
in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll, im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.
(5) Grenzüberschreitende Observationen können, soweit das nationale Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zuläßt, auch
- a) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
- b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
- c) zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(6) Observationen auf Grund einer vorherigen Zustimmung gemäß Absatz 5 sind nur zulässig,
- a) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Absatz 1 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
- b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen (Art. 13) erreicht werden kann.
(7) Das Ersuchen ist bei Observationen gemäß Absatz 5 zu richten in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll, im Fürstentum Liechtenstein an die Landespolizei.
Die nationalen Zentralstellen erhalten unverzüglich eine Kopie des Ersuchens.
Schlagworte
Arbeitsraum, Betriebsraum, Arbeitszeit, Betriebszeit
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019090
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