Artikel 10 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 10

Artikel 10

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates müssen im Besitz eines zweisprachigen Grenzübertrittsausweises nach dem Muster der Anlage A beziehungsweise B (Anm.: Anlagen A und B nicht darstellbar) sein. Diese Ausweise werden in der Republik Österreich von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, in der Republik Ungarn von der Polizeidirektion Budapest ausgestellt. Die Ausweise können mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und für denselben Zeitraum verlängert werden.

(2) Der Grenzübertrittsausweis ist nach Abberufung seines Inhabers von der ausstellenden Behörde unverzüglich einzuziehen.

(3) Über die Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen sowie deren Einziehung ist von der ausstellenden Behörde unverzüglich der gemäß Absatz 1 berufenen Behörde des Nachbarstaates Mitteilung zu machen.

(4) Der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises ist berechtigt, zur Ausübung seines Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten, um sich an seinen Dienstort zu begeben. Er darf sich in der Zone, im öffentlich zugänglichen Bereich der Bahnhöfe (Artikel 2 Absatz 2) und in den Orten, in denen diese Bahnhöfe liegen, ungehindert aufhalten.

(5) Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der ausstellenden Behörde des Nachbarstaates (Absatz 1) hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005803

Dokumentnummer

NOR12063722

alte Dokumentnummer

N4199219264J

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