Artikel 10 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 10

Alle Meinungsverschiedenheiten, die den Rechtsschutz und die Auswertung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken betreffen, werden im Wege von Verhandlungen zwischen den kooperierenden Organisationen gelöst.

Bei Nichtzustandekommen eines Einvernehmens, sowie bei Entstehen von Fragen betreffend den Rechtsschutz von anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums, können die kooperierenden Organisationen, sofern nicht durch ein Abkommen oder einen Vertrag, der zwischen ihnen abgeschlossen ist, etwas anderes vorgesehen ist, die „Bestimmungen für die Lösung von Fragen betreffend den Rechtsschutz und die Benutzung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im Rahmen der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen und industriellen Zusammenarbeit“ der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit anwenden.

Schlagworte

Marke, Warenzeichen, Patent

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032752

alte Dokumentnummer

N2198215079A

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