Artikel 10
Vorläufige Maßnahmen
a) Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn in einer Vorentscheidung festgestellt worden ist, daß ein Dumping vorliegt, und wenn ausreichende Beweise für eine Schädigung erbracht sind.
b) Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolles gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der tarifmäßige Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolles bekanntgegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.
c) Die zuständigen Behörden unterrichten die Vertreter des Ausfuhrlandes und die unmittelbar interessierten Parteien unter Angabe der Gründe und der angewandten Kriterien von ihren Entscheidungen über die Anwendung vorläufiger Maßnahmen. Diese Entscheidungen sind kundzumachen, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.
d) Die Anwendung vorläufiger Maßnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken. Dieser darf drei Monate oder, wenn die zuständigen Behörden auf Antrag des Exporteurs und des Importeurs so entscheiden, 6 Monate nicht überschreiten.
e) Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Art. 8 zu beachten.
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