Artikel 10
Publizitätsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in derAnlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
Schlagworte
Print-Produkt
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20009080
Dokumentnummer
NOR40168400
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