Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 10
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, welche nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. September 1976 *) beigelegt werden.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1977
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10007922
Dokumentnummer
NOR12089617
alte Dokumentnummer
N5199762747J
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