Artikel 10 Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 10

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, welche nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. September 1976 *) beigelegt werden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1977

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089617

alte Dokumentnummer

N5199762747J

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