Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 10
Streitigkeiten und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede Angelegenheit, die die Anwendung des gegenwärtigen Abkommens berührt, vorschlagen. Diese Konsultationen werden über Vorschlag einer der Vertragsparteien an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, die auf diplomatischem Wege vereinbart werden, abgehalten.
(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(3) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(4) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet:
jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(5) Werden die in Absatz 4 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(6) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10007921
Dokumentnummer
NOR12089603
alte Dokumentnummer
N5199762483J
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