Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem 1. Jänner 1950 vorgenommen haben oder vornehmen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007192
Dokumentnummer
NOR12078085
alte Dokumentnummer
N5199147769L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
