Artikel 10 Doppelbesteuerung – direkte Steuern

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 10

(1) Artikel 10.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 6 gelten auch für die Veranlagung der österreichischen einmaligen großen Vermögensabgabe und der ungarischen Vermögensablösung.

(2) Das Kapitalvermögen darf nur in dem Staate der Abgabe unterworfen werden, dem nach den Artikeln 1 und 6 ein unbeschränktes Steuerrecht zusteht.

(3) Zu dem im zweiten Absatze erwähnten Kapitalvermögen gehören nicht Hypothekarforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003749

Dokumentnummer

NOR12041506

alte Dokumentnummer

N3192538422J

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