Artikel 10
(1) Artikel 10.Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 6 gelten auch für die Veranlagung der österreichischen einmaligen großen Vermögensabgabe und der ungarischen Vermögensablösung.
(2) Das Kapitalvermögen darf nur in dem Staate der Abgabe unterworfen werden, dem nach den Artikeln 1 und 6 ein unbeschränktes Steuerrecht zusteht.
(3) Zu dem im zweiten Absatze erwähnten Kapitalvermögen gehören nicht Hypothekarforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041506
alte Dokumentnummer
N3192538422J
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