Artikel 10 BFG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 10

Haftungsübernahmen

(1) Artikel X.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2015 namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013

  1. 1.die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;2.die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;3.die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 300 Millionen Euro an Kapital und 2 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;4.die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der ÖBB-Infrastruktur AG zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 47 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 900 Millionen Euro an Kapital und 1 900 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 900 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;5.die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen oder der Österreichischen Nationalbibliothek als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2002, zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird;6.die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. gemäß § 2 Abs. 2a des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 50 Millionen Euro an Kapital und 50 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 nicht anzuwenden. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 ist § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe des Entgelts für die Übernahme von Haftungen unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist.