Artikel 10 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 10

Artikel 10. Vor dem Einlangen des förmlichen Auslieferungsbegehrens kann der Auszuliefernde vorläufig in Haft genommen werden. Das Begehren um Verhaftung ist im diplomatischen Wege zu stellen. Doch können in Lettland der Staatsanwalt beim Appellgerichtshof in Riga und in Österreich der Staatsanwalt beim zuständigen Gerichtshof sowie der Präsident der Bundespolizeidirektion in Wien in dringenden Fällen, namentlich, wenn die Flucht des Auszuliefernden zu befürchten ist, das Begehren um vorläufige Verhaftung unmittelbar aneinander richten.

Das Begehren muß die strafbare Handlung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, den Tag und Ort ihrer Begehung und soweit wie möglich seine Staatsangehörigkeit und Personsbeschreibung angeben und die Mitteilung enthalten, daß ein den Bestimmungen des Artikels 7 entsprechendes Strafurteil oder ein solcher Haftbefehl besteht.

Wenn die betreffende Person gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorläufig in Haft genommen worden ist und dem ersuchten Staate nicht innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem Tage, an dem der ersuchende Staat die Verständigung von der Verhaftung erhalten hat, im diplomatischen Wege ein förmliches Begehren um Auslieferung des Verhafteten zukommt, kann dieser in Freiheit gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007415

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