ARTIKEL 10 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 10

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei vorschlagen, in Konsultationen über alle Fragen betreffend die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens einzutreten. Die andere Vertragspartei hat die notwendigen Vorkehrungen für die Abhaltung dieser Konsultationen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089186

alte Dokumentnummer

N5199748955L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)