Artikel 101
(1) Artikel 101.Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Übergangsvorschriften zu Art. 101 enthält Art. II § 18 BVG BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Verwaltung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Landesrat,
Regierungsmitglied, passives Wahlrecht, Angelobung, Amtsantritt,
Landeshauptmannstellvertreter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002179
alte Dokumentnummer
N1192912576S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
