Artikel 101 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1929

Artikel 101

(1) Artikel 101.Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Übergangsvorschriften zu Art. 101 enthält Art. II § 18 BVG BGBl.

Nr. 393/1929.

Schlagworte

Verwaltung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Landesrat,

Regierungsmitglied, passives Wahlrecht, Angelobung, Amtsantritt,

Landeshauptmannstellvertreter

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002179

alte Dokumentnummer

N1192912576S

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