Artikel 100
(1) Artikel 100.Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates (Anm.: richtig: Bundesrat) vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates (Anm.: richtig: Bundesrat) muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie
in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG BGBl. Nr. 393/1929)
Schlagworte
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Landtagsauflösung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002178
alte Dokumentnummer
N1192912575S
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