Art. 9 § 5 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 5

§ 5. Die ASFINAG und die gemäß § 2 lit. c betrauten Bundesländer müssen die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise bis zum Ablauf der Frist gemäß § 12 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung nicht erbringen.