§ 3
§ 3. Der Bund hat die Tätigkeiten der ASFINAG im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Vertrag übertragenen Aufgaben abzugelten.
§ 3
§ 3. Der Bund hat die Tätigkeiten der ASFINAG im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Vertrag übertragenen Aufgaben abzugelten.