Art. 9 § 2 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 2

§ 2. Der Vertrag hat

  1. a) vorzusehen, dass die ASFINAG die Verpflichtung des Bundes gemäß §§ 7 und 7a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen hat und den Bund diesbezüglich schad- und klaglos zu halten hat,
  2. b) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Recht einzuräumen, der ASFINAG Zielvorgaben zu setzen und eine Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaft einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen, wobei insbesondere vorzusorgen ist, dass dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Erlassung der für die technische Durchführung anzuwendenden Vorschriften vorbehalten bleibt und ihm zur Abstimmung rechtzeitig im vorhinein Finanzpläne zur Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 3 vorgelegt werden,
  3. c) die ASFINAG zu verpflichten, die Bundesländer nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung mit der Erfüllung von im Vertrag übertragenen Aufgaben zu betrauen, und
  4. d) die ASFINAG zu verpflichten, die im Vertrag übertragenen Aufgaben von jenen gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, in der jeweils geltenden Fassung mit der Einräumung des Fruchtgenussrechtes verbundenen Aufgaben gesondert zu verrechnen.