Art. 9 § 1 Sechste Gerichtsentlastungsnovelle

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1929

Artikel IX. Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder, Zustellgebühren und Einschaltungsgebühren.

§ 1.

In bürgerlichen Rechtssachen sind die Kosten einer Amtshandlung außerhalb des Gerichtes sowie einer Einschaltung in die öffentlichen Blätter von der Partei zu bestreiten, die zur Amtshandlung oder zur Einschaltung Anlaß gegeben hat, unbeschadet ihres Anspruchs auf Rückersatz gegen eine andere Partei. Der von der Partei bestellte Vertreter haftet für Zehr- und Ganggelder sowie Zustellgebühren, für die übrigen hier angeführten Kosten jedoch nur dann, wenn er die Haftung ausdrücklich übernommen hat.

Schlagworte

Zehrgeld

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10000119

Dokumentnummer

NOR12002234

alte Dokumentnummer

N1192914826S

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