Art. 8 § 3 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Verwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu §§ 29 und 30, BGBl. Nr. 565/1978)

(Anm.: Zu §§ 29 und 30, BGBl. Nr. 565/1978)

§ 3.

Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12160040

alte Dokumentnummer

N1198810526E

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