Art. 8 § 1 E-RBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

zum Inkrafttreten vgl. § 29

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 8“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Artikel 8

Verfassungsbestimmung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 8“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

20001024

Dokumentnummer

NOR40013040

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