zum Inkrafttreten vgl. § 29
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 8“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Artikel 8
Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel 8“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
20001024
Dokumentnummer
NOR40013040
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