Art. 7 § 49 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1990

§ 49

§ 49. Bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.