Art. 7 § 45a BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 45a

§ 45a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.