Art. 7 § 1 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel VII

Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken

§ 1

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:

  1. a) Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
  2. b) Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
  3. c) Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
  4. d) Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
  5. e) Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
  6. f) Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
  7. g) Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
  8. h) Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.

(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.