Art. 6 § 44m BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel VIb

§ 44m

§ 44m. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.
  2. 2. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöht sich der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage.