Art. 6 § 44h BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 44h

§ 44h. Der Waisenversorgungsbezug beträgt

  1. 1. für jede Halbwaise 24%,
  2. 2. für jede Vollwaise 36%

    des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht. Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges zu berücksichtigen.