Art. 6 § 44g BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

§ 44g

(1) § 44g.Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 44c Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.