Art. 6 § 44f BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 44f

(1) § 44f.Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten" der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments" tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1.