Art. 6 § 44c BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

§ 44c

(1) § 44c.80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
  2. 2. für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%

    der Bemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.