Art. 6 § 42 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 42

(1) § 42.Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.