Art. 6 § 38 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 38

§ 38. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 35 ein Anspruch auf

  1. a) einen Bezug nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1,
  2. b) einen Ruhebezug nach § 24,
  3. c) einen Bezug nach § 5 oder einen Ruhebezug nach § 34,
  4. d) eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
  5. e) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
  6. f) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
  7. g) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung der Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
  8. h) Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. g genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
  9. i) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
  10. j) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs. 1, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

    so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis j genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.