Art. 6 § 37 BezG

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1996

§ 37

§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich

  1. 1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
  2. 2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.