Art. 6 § 1 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1987

Artikel VI

Finanzierung von Bundeshochbauten

§ 1

§ 1. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung von Hochbauten des Bundes für die Bereiche der Schulen der Unterrichtsverwaltung, der Schulen der Wissenschaftsverwaltung, der Bauten für die Landesverteidigung und der sonstigen Bundesgebäude bis zu einem Kostenbetrag von 5 000 Millionen Schilling zu übernehmen.