Art. 5 § 66 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1977

Ist auf die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden (vgl. § 81 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 6/1998).

ARTIKEL V

Sonderbestimmungen für Zollausschlußgebiete

§ 66.

Für den Bereich von Zollausschlußgebieten können durch Verordnung an Stelle der Schillingbeträge, die in diesem Bundesgesetz oder in auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, Beträge in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung festgesetzt werden, wobei auf das Kursverhältnis und das Verhältnis der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098234

alte Dokumentnummer

N6197721214L